Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn das Versorgungsamt über Ihren Antrag innerhalb von sechs Monaten oder über Ihren Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden hat (§ 88 SGG).
Das Verfahren wird beim zuständigen Sozialgericht eingeleitet und soll die Behörde dazu verpflichten, endlich zu entscheiden – unabhängig davon, ob die Entscheidung positiv oder negativ ausfällt.
Eine Untätigkeitsklage ist gerichtskostenfrei – und bei uns entstehen ebenfalls keine Anwaltskosten für Sie.
Die Erfolgsaussichten sind besonders hoch, wenn Sie nachweisen können, dass Sie alle Unterlagen rechtzeitig eingereicht und die Behörde mehrfach an ihre Pflicht erinnert haben.
Die Klage ist ein rechtlich zulässiges Druckmittel, wenn monatelange Verzögerungen Ihre Rechte beeinträchtigen – etwa, weil Sie dringend auf einen Schwerbehindertenausweis oder steuerliche Nachteilsausgleiche angewiesen sind.
Tipp vom Anwalt: Bevor Sie klagen, sollten Sie die Behörde schriftlich an ihre Entscheidungspflicht erinnern. Ein solches Erinnerungsschreiben (Mustervorlage unten) kann oft schon ausreichen, um das Verfahren zu beschleunigen.
Die Untätigkeitsklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem Sie die Behörde zur Entscheidung zwingen können, wenn Ihr Antrag auf Schwerbehinderung oder GdB übermäßig lange unbearbeitet bleibt.
Rechtsgrundlage ist § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Demnach dürfen Sie eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben, wenn das Versorgungsamt innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keinen Bescheid erlassen hat.
Wird über einen Widerspruch nicht entschieden, gilt eine verkürzte Frist von drei Monaten.
Eine Untätigkeitsklage richtet sich nicht gegen den Inhalt eines Bescheids, sondern gegen die fehlende Entscheidung an sich.
Das Gericht prüft, ob die Behörde ohne rechtmäßigen Grund untätig geblieben ist und verpflichtet sie, den Antrag endlich zu bearbeiten. Zulässig ist die Klage nur, wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht und keine Mitwirkungspflichten verletzt haben.
Hat die Behörde hingegen nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung (z. B. ausstehende ärztliche Gutachten), kann die Klage abgewiesen werden.
Auch im Widerspruchsverfahren darf das Versorgungsamt nicht unbegrenzt untätig bleiben.
Wenn drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs keine Entscheidung getroffen wurde, können Sie ebenfalls eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG einreichen.
Das Gericht prüft, ob das Amt die Verzögerung begründen kann – etwa durch laufende Gutachten oder fehlende Unterlagen.
Liegt kein nachvollziehbarer Grund vor, wird die Behörde verpflichtet, über den Widerspruch zu entscheiden.
Fordern Sie das Versorgungsamt schriftlich zur Entscheidung auf – bevor Sie klagen.
Unser kostenloses Musterschreiben hilft Ihnen, die Androhung der Untätigkeitsklage korrekt zu formulieren und eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Das hilft häufig schon, um eine Entscheidung zu erhalten.
Eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht folgt einem klar geregelten Verfahren. Ziel ist es, das Versorgungsamt zur Entscheidung über Ihren GdB- oder Schwerbehindertenantrag zu verpflichten.
• Klageeinreichung: Sie reichen die Klage beim zuständigen Sozialgericht ein – formlos oder über einen Anwalt.
• Darlegung der Untätigkeit: Beschreiben Sie, wann der Antrag gestellt wurde und welche Schritte seitdem erfolgt sind.
• Anhörung der Behörde: Das Gericht fordert das Versorgungsamt zur Stellungnahme auf.
• Gerichtliche Entscheidung: In vielen Fällen genügt schon die Klageeinreichung, damit die Behörde den Antrag endlich bearbeitet. Kommt keine Reaktion, entscheidet das Gericht über die Verpflichtung zur Bescheidung.
• Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die rechtliche Prüfung und die Einreichung der Untätigkeitsklage übernehmen wir komplett kostenfrei für Sie – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Die Erfolgschancen sind sehr gut, wenn:
• Ihr Antrag mehr als sechs Monate unbearbeitet ist,
• Über Ihren Widerspruch länger als drei Monate nicht entschieden wurde,
• Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben,
• und keine rechtmäßigen Verzögerungsgründe vorliegen (z. B. fehlende Gutachten).
Häufig führt die Untätigkeitsklage GdB dazu, dass das Amt kurz nach Klageerhebung tätig wird – oft noch bevor das Gericht entscheiden muss.
Tipp vom Anwalt: Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Behörde einfach nicht reagiert und Ihre Geduld am Ende ist, sollten Sie die Behörde zunächst schriftlich an ihre Entscheidungspflicht erinnern. Das zeigt dem Gericht, dass Sie vorher alles versucht haben – und stärkt Ihre Position, falls Sie Klage einreichen müssen. Nutzen Sie dafür zum Beispiel unser Musterschreiben (siehe oben)
Eine Untätigkeitsklage GdB ist ein Standardverfahren von Anwälte – sie ist jedoch keine klassische Klage, sondern ein strategisches Druckmittel, wenn die Behörde zu lange untätig bleibt.
In vielen Fällen reicht bereits die Androhung oder Einreichung der Klage, damit das Versorgungsamt endlich tätig wird.
Wann sich die Klage lohnt:
● Wenn Sie seit mehr als sechs Monaten auf eine Entscheidung warten.
● Wenn mehrfache Nachfragen unbeantwortet bleiben.
● Wenn der Bescheid dringend benötigt wird, etwa für steuerliche Vorteile, Nachteilsausgleiche oder Pflegeleistungen.
● Wenn Sie nachweislich alle Unterlagen eingereicht und Ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind.
Praxisbeispiel:
Eine Antragstellerin stellte im Februar 2024 einen Antrag auf Schwerbehinderung wegen Fibromyalgie. Trotz mehrfacher Nachfragen blieb der Bescheid aus. Nach sechs Monaten reichte sie über ihre Anwältin eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht ein. Bereits drei Wochen später erhielt sie den Bescheid – die Klage hatte sich dadurch erledigt, weil die Behörde endlich reagierte.
Ergebnis: Die Klage führte indirekt zum Erfolg, ohne dass ein Urteil nötig war.
Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn das Versorgungsamt über Ihren Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) länger als sechs Monate nicht entschieden hat (§ 88 SGG). Bei einem Widerspruchsverfahren verkürzt sich die Frist auf drei Monate.
Das Sozialgericht prüft, ob die Behörde ohne rechtmäßigen Grund untätig war. In vielen Fällen führt die Klage bereits dazu, dass das Versorgungsamt die Entscheidung noch vor einer Gerichtsverhandlung nachholt.
Nein, vor dem Sozialgericht besteht keine Anwaltspflicht. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann jedoch helfen, die Klage richtig zu begründen und das Verfahren fehlerfrei zu führen.
Die Klage ist gerichtskostenfrei. Nur wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Anwaltsgebühren entstehen. Anders als bei anderen Anwälte ist die Untätigkeitsklage bei mehr-GdB.de komplett kostenlos.
Die Erfolgsaussichten sind sehr gut, wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben und die Frist (sechs Monate bzw. drei Monate im Widerspruch) deutlich überschritten ist.
In vielen Fällen reagiert das Versorgungsamt bereits kurz nach Klageeinreichung, um ein Urteil zu vermeiden.
Eine Untätigkeitsklage kann sinnvoll sein, wenn das Versorgungsamt über Ihren Antrag oder Widerspruch monatelang nicht entscheidet. Sie verpflichtet die Behörde, endlich zu handeln – ersetzt aber keine inhaltliche Prüfung des Anspruchs. Ob sich die Klage in Ihrem Fall lohnt, hängt von den konkreten Umständen ab.
Eine vorherige Erinnerung an die Entscheidungspflicht und eine juristische Einschätzung helfen, den richtigen Zeitpunkt für diesen Schritt zu finden.
Hinweis vom Experten: Zögern Sie nicht, Ihre Rechte aktiv wahrzunehmen. Eine sachlich begründete Klage zeigt, dass Sie den Anspruch auf eine Entscheidung kennen – und ihn konsequent einfordern.