Bluthochdruck, Herzschwäche, Herzinfarkt und Rhythmusstörungen sind die häufigsten Ursachen für Einschränkungen und können die Leistungsfähigkeit stark mindern.
Der GdB richtet sich nach Schweregrad, Belastbarkeit und Begleiterkrankungen und liegt oft zwischen 20 und 80.
Entscheidend ist, wie stark Ihre Belastbarkeit eingeschränkt ist, zum Beispiel bei Treppensteigen, kurzen Wegen oder im Alltag. Als Nachweise eignen sich aktuelle kardiologische Befunde wie EKG und Echo, ggf. Belastungstest sowie Arzt- oder Krankenhausberichte.
Wenn der GdB im Bescheid zu niedrig festgesetzt wurde, ist der erste Schritt meist der Widerspruch (in der Regel 1 Monat Frist). Wird er abgelehnt, kann man Klage beim Sozialgericht erheben.
Tipp vom Anwalt: Wiederholen Sie im Widerspruch nicht einfach Ihre Angaben aus dem Antrag. Bringen Sie neue Argumente, tiefergehende medizinische Einschätzungen und – wenn möglich – zusätzliche Befunde oder Alltagsbeschreibungen ein. So entsteht ein echter Anlass zur erneuten Prüfung auf Augenhöhe.
Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und damit einhergehend der Schwerbehinderung bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist oft komplex – und für Betroffene von großer Bedeutung. Ob Herzinsuffizienz, koronare Herzkrankheit, Herzklappenfehler, Bluthochdruck oder Herzrhythmusstörungen: Solche Diagnosen beeinträchtigen nicht nur die körperliche Belastbarkeit, sondern auch Beruf, Alltag und Teilhabe am sozialen Leben.
Trotzdem wird die Schwere der Erkrankung im GdB-Bescheid häufig nicht realistisch bewertet – mit finanziellen, arbeitsrechtlichen und persönlichen Folgen. Denn: Ein zu niedrig angesetzter GdB und die Ablehnung der Schwerbehinderung kann wichtige Nachteilsausgleiche, steuerliche Vorteile, Mobilitätshilfen oder sogar den frühzeitigen Renteneintritt verhindern.
Herz- und Kreislauferkrankungen sind häufig chronische Erkrankungen, die die körperliche Leistungsfähigkeit und den Alltag schleichend oder unregelmäßig einschränken können. Dazu zählen unter anderem Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Herzschwäche und Herzklappenfehler. Typische Beschwerden, die bei der Bewertung berücksichtigt werden, sind zum Beispiel Atemnot (bei Belastung oder in Ruhe), Brustschmerzen oder Engegefühl (Angina pectoris), schnelle Erschöpfung bei Alltagsaktivitäten, Schwellungen (Ödeme) sowie Herzrhythmusstörungen, die Schwindel oder Bewusstlosigkeit auslösen können. Jede Erkrankung verläuft individuell, Ihre persönliche Situation zählt. Entscheidend ist, was Sie im Alltag tatsächlich (nicht mehr) schaffen, zum Beispiel wie weit Sie noch gehen können und wann Atemnot auftritt.
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Kennzahl, die beschreibt, wie stark Ihre körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen beeinträchtigt sind, unabhängig von der vorliegenden Diagnose. Entscheidend ist nicht der medizinische Befund, sondern die tatsächliche Einschränkung Ihrer Lebensführung im Alltag.
Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Bereits ab einem GdB von 30 haben Sie Anspruch auf wichtige Nachteilsausgleiche. Ab einem GdB von 50 gelten Sie offiziell als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis erhalten.
Um den GdB festzustellen, muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Medizinische Sachverständige prüfen dann alle vorliegenden Befunde, Gutachten und Arztberichte. Entscheidend ist dabei nicht nur die Diagnose, sondern vor allem, wie stark die Herz-Kreislauf-Erkrankung Ihre Belastbarkeit und Teilhabe beeinträchtigt, zum Beispiel durch Atemnot, Erschöpfung oder wiederkehrende Beschwerden im Alltag. Wenn mehrere Erkrankungen vorliegen, werden diese gemeinsam betrachtet und zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst.
Ein angemessen eingestufter GdB ist gerade bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen wichtig, denn die Einschränkungen treten oft schleichend oder unregelmäßig auf, werden aber im Alltag schnell zur Belastung. Die Bewertung ist häufig komplex, eine fachliche Beratung kann helfen, die eigenen Einschränkungen realistisch darzustellen und die Einstufung nachvollziehbar zu begründen.
Beschwerden bei mittlerer Belastung (z. B. schnelles Gehen, Treppensteigen mehrerer Stockwerke), Pathologische Ergometerwerte bei 75 Watt, eingeschränkte Alltagsaktivität
Beschwerden bei leichter Belastung (z. B. normales Gehen, Treppe 1 Stockwerk), Ergometerbelastung nur bis 50 Watt, Fatigue, NYHA III, deutliche Ödeme
Gelegentliche Dekompensationen, starke Verschlechterung der Herzfunktion, z. B. Herzinsuffizienz mit wiederkehrenden akuten Krisen
Ruheinsuffizienz, Beschwerden bereits im Sitzen oder Liegen, NYHA IV, schwerste Herzschwäche, Sauerstoffpflichtigkeit, fixierte pulmonale Hypertonie
Wer einen Grad der Behinderung (GdB) aufgrund von Arthrose beantragen möchte, sollte systematisch vorgehen. Hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Sie haben bereits einen Bescheid: Unterstützung macht den Unterschied. Lassen Sie sich auf dem Weg zur richtigen Anerkennung begleiten.
Tipp vom Anwalt: Auch wenn Ihre Herzerkrankung medizinisch gut dokumentiert ist – der Alltag zählt. Schildern Sie, wie stark Sie im täglichen Leben eingeschränkt sind (z. B. beim Treppensteigen, Spazierengehen, Arbeiten oder Einkaufen). Diese Angaben sind oft entscheidender als Laborwerte oder Diagnoseschlüssel.
Nach Einreichung Ihres GdB-Antrags müssen Sie mit folgenden Bearbeitungszeiten rechnen:
Regulärer Zeitrahmen:
Verlängerungen möglich:
Rechtliche Optionen bei Verzögerung:
Tipps für Wartende:
Falls Sie noch in der Antragsvorbereitung sind: Nutzen Sie die Zeit für eine umfassende Dokumentation Ihrer Einschränkungen. Eine vorherige Einschätzung durch Experten kann helfen, Verzögerungen zu vermeiden.
Wenn ein Bescheid zu niedrig ausfällt, ist ein Widerspruch möglich, dabei ist die Frist in der Regel ein Monat. Sinnvoll ist es, neue Befunde nachzureichen und die Einwände konkret zu begründen, damit klar wird, welche Punkte falsch oder unvollständig bewertet wurden. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht kommen, die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids. In vielen Fällen ist das Verfahren für Betroffene kostenfrei, zudem kann ein unabhängiges medizinisches Gutachten eingeholt werden, und unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein eigenes Gutachten nach § 109 SGG beantragt werden.
Fazit:
Eine präzise Dokumentation und eine konkrete Schilderung der Alltagseinschränkungen erhöhen die Chancen, dass die Einstufung realistischer ausfällt.
Da ein großer Teil der GdB-Bescheide unvollständig oder aus Sicht der Antragsteller fehlerhaft ist, empfiehlt es sich, die Festsetzung des GdB zu überprüfen. Unsere spezialisierten Anwälte bieten Ihnen:
Ein korrekt festgestellter GdB kann finanzielle Entlastung, mehr Sicherheit im Beruf und praktische Alltagshilfen bringen. Prüfen Sie, welche Ansprüche für Ihre persönliche Situation gelten.
Viele Betroffene erhalten GdB-Bescheide, die ihre tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen berücksichtigen. Typische Probleme sind:
• Unterbewertung der Alltagseinschränkungen
• Nichtberücksichtigung von Begleiterkrankungen
• Fehlerhafte Gesamtbewertung mehrerer Erkrankungen
• Dokumentieren Sie alle Beeinträchtigungen
• Sammeln Sie laufend neue medizinische Befunde
• Lassen Sie sich nicht entmutigen - viele Verfahren sind erfolgreich
Eine fachkundige Begleitung erhöht die Erfolgschancen deutlich. Besonders bei komplexen Krankheitsbildern lohnt sich professionelle Unterstützung.
Dazu zählen z. B.:
• Koronare Herzkrankheit (KHK)
• Herzinsuffizienz (je nach NYHA-Stadium)
• Herzklappenfehler
• Bluthochdruck mit Organschäden
• Schwere Rhythmusstörungen
• Angeborene Herzfehler
Der Grad der Behinderung (GdB) hängt von der Art und Schwere der Erkrankung ab:
• 10–30: Leichte Einschränkungen (z. B. gut kontrollierter Bluthochdruck)
• 40–60: Mittlere Beeinträchtigungen (z. B. KHK mit Belastungsangina)
• 70–100: Schwere Erkrankungen (z. B. Herzinsuffizienz NYHA III/IV, häufige Notfälle)
Ja, ab einem GdB von 50 besteht Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Bei Herzinsuffizienz NYHA III/IV ist dies oft der Fall.
Zusätzliche Diagnosen (z. B. Diabetes, Nierenprobleme) können den Gesamt-GdB erhöhen, da die Beeinträchtigungen zusammengefasst werden.
Wichtig sind:
• Aktuelle Fachärztliche Berichte (Kardiologie)
• Befunde (EKG, Echo, Herzkatheter)
• Medikationsliste
• Dokumentation von Notfällen/Krankenhausaufenthalten
Mit Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) möglich:
• Steuervergünstigungen (Behinderten-Pauschbetrag)
• Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
• Ermäßigungen (z. B. ÖPNV, Eintritte)
Ja, bei dauerhafter Hilfsbedürftigkeit (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz) ist ein Pflegegrad 2–5 möglich – unabhängig vom GdB.
Herz- und Kreislauferkrankungen können die Belastbarkeit im Alltag stark einschränken, der GdB kann wichtige Nachteilsausgleiche ermöglichen, deshalb sollten Beschwerden und funktionelle Einschränkungen so konkret wie möglich dokumentiert und im Antrag vollständig dargestellt werden.