Das Restless Legs-Syndrom (RLS), auch „Syndrom der ruhelosen Beine“ genannt, betrifft Studien zufolge mindestens 3% der Bevölkerung in Deutschland. Ein starker Bewegungsdrang der Beine, ziehende Schmerzen und Schlafstörungen zählen zu den typischen Symptomen. Was viele jedoch nicht wissen: In schweren Fällen kann RLS zu erheblichen Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben führen und somit die Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) oder einer Schwerbehinderung rechtfertigen.
Unsere mehr-GdB.de-Sozialrechtsanwälte mit tiefgehender Expertise im GdB-Recht unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte vollumfänglich wahrzunehmen. Am Ende dieses Artikels können Sie eine kostenlose Erstprüfung durch spezialisierte GdB-Anwälte in Anspruch nehmen.
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine in Zehnerschritten (20–100) festgelegte Kennzahl, die die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person wiedergibt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Er berücksichtigt dabei nicht nur reine Diagnosen, sondern insbesondere die tatsächlichen Auswirkungen auf das Alltagsleben.
Wichtig: Für Betroffene mit ausgeprägtem RLS kann ein höherer GdB und eine Schwerbehinderung erhebliche finanzielle und arbeitsrechtliche Vorteile bringen, insbesondere wenn das Schlaf- und Ruhebedürfnis stark eingeschränkt ist und tagsüber eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht.
Grundsätzlich kann jede Person, die mindestens sechs Monate unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, einen Antrag auf Feststellung eines GdB stellen. Beim Restless-Legs-Syndrom hängt viel davon ab, wie intensiv und häufig die Beschwerden auftreten und in welchem Ausmaß sie Ihren Alltag beeinträchtigen.
Relevante Faktoren:
Tipp vom Anwalt: Beschreiben Sie genau, wie das RLS Ihren Alltag beeinflusst – vor allem Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Konzentrationsprobleme. Gut dokumentierte Beschwerden, zum Beispiel durch ärztliche Berichte oder Schlafprotokolle, erhöhen die Chancen auf einen angemessenen GdB und eine Schwerbehinderung.
Das RLS wird in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) nicht ausdrücklich genannt. Laut dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 13 SB 52/11) ist RLS als eine Art „Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen“ nach Teil B 3.1.2 der Anlage zur VersMedV einzustufen. Dort heißt es sinngemäß:
Leichte psychische/neurologische Störungen (im Alltag gering spürbar): GdB 30–40
Mittelgradige Einschränkungen (im Alltag deutlich spürbar): Schwerbehinderung mit GdB 50–60
Schwere Einschränkungen: Schwerbehinderung mit GdB 70–100
Mit dieser Einstufung unter „Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen“ kommt das LSG Berlin-Brandenburg bei schwerem RLS sogar zu einer Schwerbehinderung führen (Einzel-GdB von mindestens 50). Zugleich ergibt sich ein Mindest-GdB von 30, wenn die neurologischen Einschränkungen deutlich im Alltag bemerkbar sind.
Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich von zu niedrigen Einstufungen nicht entmutigen. Viele Behörden kennen sich mit RLS nicht genügend aus und unterbewerten dessen Auswirkungen massiv.
Wichtig: Die Behörde entscheidet meist nach Aktenlage – je vollständiger und konkreter Ihre Unterlagen sind, desto besser. Unterschätzen Sie nicht die Bedeutung Ihrer eigenen Schilderung: Sie macht sichtbar, was in Befunden oft nicht steht.
Fällt der vom Versorgungsamt festgestellte GdB niedriger aus, als Sie erwarten, oder wird Ihr Antrag ganz abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Dabei ist wichtig:
Tipp vom Anwalt: Im Widerspruchsverfahren sollten Sie neue Befunde oder zusätzliche Erläuterungen einbringen. Ein einfaches Wiederholen der alten Argumente bringt selten Erfolg.
Wichtig: Ein spezialisierter Anwalt steigert hier die Erfolgschancen erheblich, da er sowohl die rechtlichen Feinheiten als auch typische Sachverständigenfehler im GdB-Verfahren und Schwerbehindertenrecht kennt.
Da viele Behörden das RLS nicht als eigenständige Schwerbehinderung einstufen oder den GdB viel zu niedrig ansetzen, lohnt es sich, Ihren Bescheid überprüfen zu lassen. Unsere spezialisierten Anwälte bieten Ihnen:
Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn das RLS vom Versorgungsamt als „Bagatelle“ abgetan wird. Die Rechtsprechung (z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 13 SB 52/11) zeigt, dass bei schwerem Verlauf mindestens ein GdB 30 und sogar ein Einzel-GdB 50 (Schwerbehinderung) gerechtfertigt sein kann.
Sie wissen jetzt, was zu tun ist: Sie kennen nun die Grundlagen des GdB und der Schwerbehinderung, wissen, wann und wie er Ihnen beim Restless Legs-Syndrom zusteht und haben verstanden, wie wichtig eine sorgfältige Antragstellung ist.
Bei diesem Prozess sind Sie aber nicht allein! Ob Antrag, Widerspruch oder Klage: Unsere spezialisierten Anwälte von mehr-GdB.de stehen bereit, Sie zu unterstützen – kompetent, transparent und mit echtem Engagement für Ihre Rechte.
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Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Jeder, der das Gefühl hat, dass sein Grad der Behinderung (GdB) zu niedrig angesetzt oder sein Antrag auf Schwerbehinderung zu Unrecht abgelehnt wurde. Besonders profitieren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit einem höheren GdB früher in Rente gehen möchten.
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