Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich nach dem GdB richtet. Anspruch besteht ab GdB 20, und bestimmte Merkzeichen (z. B. H/Bl/TBl) erhöhen den Pauschbetrag deutlich.
Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung eingetragen (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“) und mit GdB-Bescheid oder Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Bei unbefristeter Feststellung wird er häufig jährlich übernommen.
Für das Eintragen des Pauschbetrags fallen keine besonderen Gebühren an, bei Unsicherheiten kann Beratung durch Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberatung sinnvoll sein.
Je nach GdB und Merkzeichen können zusätzliche steuerliche Nachteilsausgleiche möglich sein (z. B. Fahrtkostenpauschale bei Mobilitätsproblemen oder besondere Freibeträge in Einzelfällen)
Tipp vom Anwalt: Eine Schwerbehinderung (GdB von 50 oder mehr) bringt nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch rechtliche Nachteilsausgleiche, z. B. Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Der GdB-Bescheid sollte deshalb nicht ungeprüft hingenommen werden. Oft wird zu niedrig bewertet – dagegen können Sie Widerspruch oder Klage einlegen.
Der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag, der direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird – abhängig vom festgestellten Grad der Behinderung. Er soll die laufenden typischen Mehrkosten ausgleichen, die durch eine gesundheitliche Einschränkung entstehen.
Wer hat Anspruch auf den Steuerfreibetrag?
Wichtig: Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis gewährt. Es ist keine detaillierte Begründung oder Belegsammlung notwendig – der GdB allein genügt.
20
30
40
50
60
70
80
90
100
Merkzeichen „H“, „Bl“, „TBl“
Angenommen:
Tipp vom Anwalt: Wenn Ihre realen Kosten höher als der Pauschbetrag sind, prüfen Sie mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, ob Einzelabrechnung günstiger ist. Pauschale und Einzelkosten dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden.
Der Pauschbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt:
Wichtig: Auch bei einem befristeten GdB muss der Bescheid im jeweiligen Steuerjahr gültig gewesen sein – ein einziger Tag reicht aus.
Grundsätzlich ersetzt der Pauschbetrag tatsächliche Mehraufwendungen. Wer belegbare Ausgaben z. B. für Pflege, Fahrten, Hilfsmittel oder Umbauten hat, kann diese alternativ oder zusätzlich über die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Je nach GdB und Merkzeichen können Sie von weiteren steuerlichen Nachteilsausgleichen profitieren, z. B.:
Diese sind teilweise an Merkzeichen wie „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ geknüpft.
Unsere spezialisierten Sozialrechtsanwälte sind auf das Feststellungsverfahren des GdB und Schwerbehinderung spezialisiert – nicht auf die Steuererklärung. Aber:
Wir helfen Ihnen, den richtigen GdB zu erlangen, wenn Sie zu niedrig eingestuft wurden.
Unsere Leistungen:
Ein steuerlicher Vorteil ist in der Regel über den Behinderten-Pauschbetrag möglich. Ob und in welcher Höhe, hängt vom festgestellten GdB und ggf. Merkzeichen ab.
Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung eingetragen. Als Nachweis dient meist der GdB-Bescheid oder der Schwerbehindertenausweis.
Ja. Wenn Ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen höher sind, kann es sinnvoll sein, diese als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Dafür brauchen Sie in der Regel Belege/Nachweise.
Dann gilt der steuerliche Vorteil grundsätzlich nur für den Zeitraum, in dem der GdB anerkannt ist. Bei Änderungen kann sich die Höhe des Pauschbetrags entsprechend anpassen.
Wenn Sie den GdB für inhaltlich falsch halten, kann ein Widerspruch sinnvoll sein, weil sich ein höherer GdB auch steuerlich auswirken kann. Entscheidend ist aber immer die medizinische Begründung und die Nachweise.
Ein anerkannter GdB kann steuerlich entlasten, am häufigsten über den Behinderten-Pauschbetrag. In manchen Fällen sind tatsächliche Kosten günstiger als der Pauschbetrag, vor allem wenn regelmäßig höhere Ausgaben anfallen. Wichtig ist, die passende Variante zu wählen und die nötigen Nachweise bereitzuhalten.