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Widerspruch Schwerbehinderung Merkzeichen G – Vorgehen nach einer Ablehnung

06.02.2026

Das Wichtigste zum Merkzeichen G in Kürze

Merkzeichen G

Steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 229 SGB IX). Es wird Personen zuerkannt, die nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren längere Strecken zu Fuß zurücklegen können.

Schwerbehindertenverfahren

Das Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens. Eine Ablehnung ist häufig, da die Bewertung stark von den ärztlichen Nachweisen abhängt.

Widerspruch gegen Ablehnung

Ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Merkzeichens G kann in manchen Fällen Erfolg haben, insbesondere wenn die Einschränkungen im Alltag durch neue oder präzisere Nachweise besser belegt werden.

Vorteile Merkzeichen G

Das Merkzeichen G ermöglicht Nachteilsausgleiche wie steuerliche Erleichterungen, Freifahrt im ÖPNV, Kfz-Steuerermäßigung und teilweise Parkerleichterungen.

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Tipp vom Anwalt: Viele Widersprüche sind erfolgreich, wenn die Betroffenen eine ärztliche Stellungnahme nachreichen, die den tatsächlichen Mobilitätsverlust verdeutlicht.

Was bedeutet Merkzeichen G und wer hat Anspruch?

Das Merkzeichen G wird Menschen zuerkannt, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Das bedeutet: Sie können Wegstrecken von rund zwei Kilometern nur unter großen Anstrengungen, mit Hilfsmitteln oder längeren Pausen zurücklegen. Rechtsgrundlage ist § 229 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Anspruch auf das Merkzeichen haben Personen mit dauerhaften körperlichen, neurologischen oder internistischen Erkrankungen, die das Gehen im Alltag deutlich erschweren. Typische Beispiele sind:

●  chronische Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen (z. B. Arthrose, Bandscheibenschäden),

●  Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit schneller Erschöpfbarkeit,

●  Lungenerkrankungen wie COPD oder Asthma bronchiale,

neurologische Erkrankungen wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Schlaganfall Folgen.

Das Merkzeichen G kann nur im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens beantragt oder im Zuge einer Neubewertung hinzugefügt werden. Es gilt als Nachweis im Schwerbehindertenausweis und öffnet den Zugang zu wichtigen Nachteilsausgleichen im Alltag.

Voraussetzungen & typische Erkrankungen für Merkzeichen G

Die rechtliche Grundlage für das Merkzeichen G bildet die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Danach gilt die Bewegungsfähigkeit als erheblich beeinträchtigt, wenn Sie sich nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren im Straßenverkehr fortbewegen können.
Maßstab ist dabei die Fähigkeit, eine Strecke von etwa zwei Kilometern ohne längere Pause zurückzulegen.

 Wichtige Voraussetzungen:

●  Dauerhafte Beeinträchtigung: Die Einschränkung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.

●  Körperliche oder funktionelle Ursache: Schmerzen, Atemnot, Koordinationsprobleme oder Kraftverlust sind relevant.

●  Nachweis durch ärztliche Befunde: Entscheidend sind nicht Diagnosen, sondern die tatsächliche Gehfähigkeit im Alltag.

●  Sicherheitsaspekt: Auch eine erhöhte Sturzgefahr oder Orientierungsprobleme können die Anerkennung begründen.

 

Typische Erkrankungen, die Merkzeichen G rechtfertigen können:

●  Orthopädisch: Hüft- und Kniearthrose, Wirbelsäulenschäden, beidseitige Gelenkprothesen.

●  Neurologisch: Parkinson, Multiple Sklerose, Schlaganfallfolgen mit Gangunsicherheit.

●  Internistisch: Herzinsuffizienz, chronische Lungenerkrankungen (z. B. COPD, Asthma).

●  Psychisch / kognitiv: Depressionen, Angststörungen oder Demenz, wenn sie die Orientierung oder das Gehverhalten stark beeinflussen.

 Je stärker die Erkrankung die Selbstständigkeit und Mobilität beeinträchtigt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Versorgungsamt das Merkzeichen G anerkennt.

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Antrag & Widerspruch beim Versorgungsamt – so gehen Sie richtig vor

Das Merkzeichen G wird nicht automatisch vergeben, sondern muss im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
Der Antrag kann schriftlich oder online gestellt werden und sollte alle relevanten ärztlichen Unterlagen enthalten, die Ihre Mobilitätseinschränkung belegen.

  1. Antragstellung

Achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch beschreiben, wie stark Ihr Gehen im Alltag beeinträchtigt ist. Ideal sind Berichte, die aufzeigen, welche Wegstrecken Sie ohne Pause schaffen, ob Sie Hilfsmittel benötigen oder häufig stürzen.

 

  1. Prüfung und Bescheid

Das Amt wertet die medizinischen Unterlagen aus und trifft eine Entscheidung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Eine persönliche Untersuchung erfolgt nur selten. Das Ergebnis erhalten Sie in Form eines Feststellungsbescheids, in dem Ihr Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls das Merkzeichen G aufgeführt sind.

 

  1. Widerspruch und Klage beim Versorgungsamt

Wird das Merkzeichen G abgelehnt oder Ihr Antrag nur teilweise anerkannt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Besonders bei komplexen Krankheitsbildern ist eine genaue Prüfung sinnvoll, da viele Bescheide unvollständige oder unklare medizinische Bewertungen enthalten.
 

Ein präzise begründeter Widerspruch kann Ihre Chancen erheblich erhöhen – vor allem, wenn Sie die Einschränkungen im Alltag konkret schildern.

Tipp vom Anwalt: Bei Unsicherheiten oder komplexen medizinischen Gutachten kann es hilfreich sein, eine rechtliche Fachmeinung im Sozialrecht einzuholen. So lässt sich besser einschätzen, ob die Bewertung der Einschränkungen nachvollziehbar und vollständig ist.

Ärztliche Nachweise & Begründung – so überzeugen Sie die Behörde 

Ob das Merkzeichen G anerkannt wird, hängt maßgeblich von der Qualität und Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Nachweise ab. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern wie stark Ihre Erkrankung die Bewegungsfähigkeit im Alltag einschränkt.

Darauf sollten Sie achten:

  • Aktualität: Die ärztlichen Unterlagen sollten möglichst nicht älter als zwölf Monate sein.
  • Detaillierte Funktionsbeschreibung: Arztberichte sollten konkret beschreiben, wie weit Sie ohne Pause gehen können oder welche Beschwerden beim Gehen auftreten.
  • Objektive Befunde: Angaben zu Gehstrecken, Belastungsfähigkeit oder dokumentierten Sturzereignissen helfen, die Einschränkungen realistisch einzuschätzen.

Wichtig: Für die Beurteilung durch das Versorgungsamt ist immer ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Eigene Aufzeichnungen können diesen ergänzen, ersetzen ihn jedoch nicht.

Vorteile des Merkzeichens G im Schwerbehindertenausweis

Mit dem Merkzeichen G erhalten Sie Zugang zu zahlreichen Nachteilsausgleichen, die Ihre Mobilität und finanzielle Situation verbessern sollen. Es lohnt sich daher, genau zu wissen, welche Rechte und Vergünstigungen Ihnen zustehen.

1. Mobilität & öffentlicher Nahverkehr

●  Sie können das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit einer Wertmarke beantragen.

●  Damit fahren Sie kostenlos oder stark ermäßigt im öffentlichen Nahverkehr.

●  Personen mit dem Merkzeichen G haben außerdem Anspruch auf Kfz-Steuerermäßigung in Höhe von 50 %.

2. Steuerliche Vorteile

● Mit dem Merkzeichen G steht Ihnen ein jährlicher Behinderten-Pauschbetrag von 900 Euro zu.

●  Zusätzlich können Sie Fahrtkosten, Umbauten am Auto oder Wohnungshilfen als außergewöhnliche Belastung absetzen.

3. Soziale und rechtliche Vorteile

●  Das Merkzeichen G kann Ihren Anspruch auf Mehrbedarf in der Grundsicherung oder beim Bürgergeld erhöhen.

●  Sie profitieren von Ermäßigungen in Museen, Theatern und Freizeiteinrichtungen.

●  In vielen Kommunen gibt es zudem Parkerleichterungen – insbesondere, wenn zusätzlich gesundheitliche Einschränkungen der Arme oder Gleichgewichtsprobleme vorliegen.

 

Hinweis vom Experten: Bewahren Sie immer eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises im Fahrzeug auf. Das erleichtert die Nutzung von Sonderparkplätzen oder den Nachweis bei Verkehrskontrollen.

FAQ – Häufige Fragen zu Merkzeichen G

Was bedeutet das Merkzeichen G? 

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es berechtigt zu steuerlichen Vergünstigungen, Parkerleichterungen und – je nach Bundesland – zu Fahrpreisermäßigungen im Nahverkehr.

Wer hat Anspruch auf das Merkzeichen G? 

Anspruch besteht, wenn eine dauerhafte Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegt – etwa bei orthopädischen, neurologischen oder internistischen Erkrankungen. Entscheidend ist nicht die Diagnose selbst, sondern wie stark sich die Einschränkung auf die Fortbewegung im Alltag auswirkt.

Welche Unterlagen sollte ich dem Antrag beifügen?

Wichtig sind aktuelle Arztberichte, Reha- oder Therapiebescheinigungen und ggf. ein Geh- oder Schmerztagebuch. Die Dokumente sollten konkret beschreiben, wie weit Sie ohne Pause gehen können und welche Hilfsmittel erforderlich sind.

Was kann ich tun, wenn das Merkzeichen G abgelehnt wird? 

Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Bleibt dieser erfolglos, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Beide Verfahren sind gerichtskostenfrei; nur bei anwaltlicher Vertretung können Kosten entstehen.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei Widerspruch oder Klage?

Die Erfolgsaussichten hängen immer vom Einzelfall ab – insbesondere von der Qualität der medizinischen Nachweise. In vielen Fällen führen nachgereichte Unterlagen oder präzisere Arztberichte zu einer erneuten Prüfung und oft auch zu einer höheren Bewertung.

Fazit: Merkzeichen G – was Sie beachten sollten

Das Merkzeichen G bietet wichtige Nachteilsausgleiche wie steuerliche Vorteile, Mobilitätshilfen und Parkerleichterungen. Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nicht vollständig anerkannt, können Sie Widerspruch einlegen und – falls nötig – Klage beim Sozialgericht erheben.

Die Erfolgsaussichten hängen immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind aussagekräftige ärztliche Nachweise, die Ihre tatsächlichen Einschränkungen im Alltag belegen. Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Beratung können helfen, eine faire Bewertung zu erreichen. 

Lassen Sie Ihre Situation von erfahrenen Anwälten bewerten und erfahren Sie, ob Ihr Bescheid korrekt ist.
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Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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