Eine GdB-Herabstufung bedeutet, dass das Versorgungsamt Ihren bisherigen Grad der Behinderung reduziert – etwa von GdB 50 auf GdB 30. Grundlage ist § 48 SGB X (Änderung von Verwaltungsakten bei veränderten Verhältnissen).
Vor der Herabstufung muss das Amt eine Anhörung durchführen. Sie haben das Recht, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen und ärztliche Unterlagen oder Gegengutachten einzureichen.
Eine Herabsetzung ist nur zulässig, wenn sich Ihr Gesundheitszustand tatsächlich verbessert hat – bloße Vermutungen oder pauschale Formulierungen im Bescheid reichen nicht aus.
Gegen eine unrechtmäßige Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.
Wichtig: Während des gesamten Verfahrens gilt meist eine Schutzfrist, d. h. Ihr bisheriger GdB bleibt bis zur endgültigen Entscheidung gültig und damit auch die damit einhergehenden Nachteilsausgleich (z.B. früherer Renteneintritt)
Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen stark vom Einzelfall ab – sie sind besonders dann gut, wenn medizinische Befunde, Therapieberichte oder fachärztliche Gutachten Ihre fortbestehenden Einschränkungen eindeutig belegen.
Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich aktuelle Facharztberichte ausstellen, bevor Sie auf eine Herabstufung reagieren. So können Sie eventuelle Fehleinschätzungen frühzeitig widerlegen.
Das Versorgungsamt darf den Grad der Behinderung (GdB) nur dann herabsetzen, wenn sich Ihre gesundheitlichen Verhältnisse objektiv verbessert haben. Rechtsgrundlage ist § 48 SGB X, der eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verlangt.
Eine Herabstufung ist also nicht zulässig, wenn
Das Amt muss sich auf neue ärztliche Befunde oder Gutachten stützen, die eine tatsächliche Besserung belegen. Fehlen solche Nachweise, können Sie im Rahmen der Anhörung oder des Widerspruchs wirksam widersprechen.
Auch eine routinemäßige „Überprüfung“ nach mehreren Jahren darf nicht automatisch zu einer Herabstufung führen. Jede Entscheidung muss individuell begründet sein und die aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen konkret darstellen.
Die Heilungsbewährung bezeichnet einen Zeitraum (meist 2–5 Jahre) nach einer Erkrankung oder Operation, in dem geprüft wird, ob die gesundheitliche Stabilität anhält. Beispiele sind Krebserkrankungen, Herzoperationen oder orthopädische Eingriffe. Nach Ablauf dieser Frist überprüft das Versorgungsamt automatisch, ob eine Dauerbesserung eingetreten ist.
Wichtig: Eine bloße Heilungsbewährung rechtfertigt nicht automatisch eine GdB-Herabstufung.
Erst wenn aktuelle ärztliche Befunde eine nachhaltige Verbesserung bestätigen, darf der GdB reduziert werden.
Bevor das Versorgungsamt Ihren GdB herabsetzt, muss es Ihnen rechtlich Gehör gewähren (§ 24 SGB X). Diese Anhörung ist Ihre erste und oft wichtigste Möglichkeit, aktiv auf die Entscheidung einzuwirken.
In der Regel erhalten Sie ein Schreiben mit der geplanten Herabstufung und einer Frist von vier Wochen, um Stellung zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist sollten Sie:
Holen Sie sich frühzeitig Unterstützung – Fachanwälte für Sozialrecht können bereits in der Anhörungsphase helfen, die richtigen Formulierungen und Nachweise einzureichen.
Tipp vom Anwalt: Die Akteneinsicht ist einer der wichtigsten Schritte im Verfahren. Nur so können Sie nachvollziehen, ob die Entscheidung auf veralteten oder unvollständigen medizinischen Informationen beruht.
Viele Betroffene warten ab, bis ein endgültiger Bescheid vorliegt – dabei ist gerade die Anhörungsphase entscheidend. Bereits in diesem Stadium können Fachanwälte für Sozialrecht helfen, Formulierungen für Ihre Stellungnahme zu prüfen, fehlende Nachweise zu ergänzen und rechtliche Fehler zu vermeiden.
Eine gut vorbereitete Antwort kann oft verhindern, dass es überhaupt zu einer Herabstufung kommt.
Wenn Sie einen Bescheid über die Herabstufung Ihres GdB erhalten, sollten Sie umgehend prüfen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist. In vielen Fällen lohnt sich ein Widerspruch, da das Versorgungsamt fehlerhafte medizinische Einschätzungen, veraltete Befunde oder unvollständige Gutachten zugrunde legt.
Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids (§ 84 SGG). Innerhalb dieser Zeit müssen Sie den Widerspruch schriftlich einreichen – per Brief, Fax oder über das Online-Portal der Behörde. Wenn Sie noch keine vollständigen Unterlagen haben, reicht ein fristwahrender Widerspruch zunächst aus.
Formulieren Sie beispielsweise:
„Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein.
Eine ausführliche Begründung erfolgt nach Akteneinsicht.
Ich bitte um Übersendung oder elektronische Bereitstellung meiner vollständigen Versorgungsakte.“
Parallel sollten Sie Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen. So erfahren Sie, welche ärztlichen Gutachten oder Befunde die Herabstufung begründen. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für eine fundierte Widerspruchsbegründung.
Eine erfolgreiche Widerspruchsbegründung sollte juristisch und medizinisch präzise sein und sich auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) stützen.
Führen Sie konkret auf:
Stellen Sie klar, wenn das Gutachten ohne persönliche Untersuchung erstellt wurde oder relevante Diagnosen unberücksichtigt geblieben sind.
Unterstützend können neue ärztliche Stellungnahmen oder ein fachärztliches Gegengutachten eingereicht werden. Diese Dokumente haben erhebliches Gewicht, insbesondere wenn sie von einem Facharzt für das betroffene Krankheitsbild stammen und sich an den Kriterien der Versorgungsmedizinischen Verordnung orientieren.
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen eine GdB-Herabstufung hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind die Qualität der medizinischen Nachweise, die Nachvollziehbarkeit der Begründung des Versorgungsamts und die Vollständigkeit der Unterlagen.
Ein Widerspruch kann insbesondere dann erfolgreich sein, wenn die Entscheidung auf unvollständigen oder veralteten Befunden beruht. Erfolg ist jedoch nie garantiert – jede Bewertung richtet sich nach den konkreten medizinischen und rechtlichen Umständen.
Die entscheidenden Faktoren sind:
Häufig liegt der Fehler in der Bewertung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen oder in der Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV). Hier kann ein Fachanwalt gezielt prüfen, ob die Kriterien korrekt angewendet wurden.
Ein anwaltlich geführtes Widerspruchsverfahren ist vor allem dann sinnvoll, wenn der GdB unter 50 gesenkt wurde und damit der Schwerbehindertenstatus entfällt. In solchen Fällen drohen der Verlust steuerlicher Vorteile, des Kündigungsschutzes und weiterer Nachteilsausgleiche – Gründe genug, juristisch gegen die Entscheidung vorzugehen.
Ein Anwalt kann außerdem Akteneinsicht nehmen, medizinische Gutachten bewerten und eine rechtlich fundierte Widerspruchsbegründung formulieren, die Ihre Erfolgschancen verbessert. Bereits im Anhörungsverfahren ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll: Wer sich früh beraten lässt, kann häufig verhindern, dass eine unrechtmäßige Herabstufung überhaupt ausgesprochen wird.
Wird Ihr Widerspruch gegen die GdB-Herabstufung abgelehnt, bleibt als nächster Schritt die Klage vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG). Diese Klage dient dazu, die Entscheidung des Versorgungsamts durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.
Sie können die Klage selbst oder über einen Anwalt für Sozialrecht einreichen. Eine Anwaltspflicht besteht nicht, ist aber dringend zu empfehlen.
Das Gericht fordert die Behördenakte an, holt Befunde Ihrer behandelnden Ärzte und Therapeuten an und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Oft wird ein medizinisches Gutachten eingeholt, um den aktuellen Gesundheitszustand neutral zu beurteilen.
Nach Prüfung aller Unterlagen entscheidet das Gericht, ob die Herabstufung rechtmäßig war. Häufig einigen sich die Parteien bereits vor einer mündlichen Verhandlung, wenn die Beweislage zugunsten des Antragstellers spricht.
Ein GdB-Klageverfahren dauert im Durchschnitt 6 bis 18 Monate, abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falls.
Die Erfolgsaussichten sind besonders hoch, wenn:
Gerichtskosten entstehen keine. Falls Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden.
Eine Herabstufung des GdB tritt nicht sofort in Kraft. Wenn Sie Widerspruch einlegen, bleibt Ihr bisheriger GdB-Bescheid grundsätzlich so lange wirksam, bis das Verfahren (Widerspruch und ggf. Klage) abgeschlossen ist. Diese sogenannte aufschiebende Wirkung schützt Sie davor, sofortige Nachteile zu erleiden – etwa den Verlust des Schwerbehindertenstatus, steuerlicher Nachteilsausgleiche und den früheren Renteneintritt.
Allerdings gilt die aufschiebende Wirkung nicht automatisch in jedem Fall.
Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann sie entfallen, wenn das Versorgungsamt oder die Widerspruchsstelle eine schriftlich begründete Anordnung zur sofortigen Vollziehung erlässt. In diesem Fall wird der Bescheid sofort wirksam, auch wenn Sie Widerspruch eingelegt haben.
Tipp: Wenn die aufschiebende Wirkung aufgehoben wurde, können Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b SGG) stellen. So bleibt Ihr bisheriger GdB-Bescheid bis zur gerichtlichen Entscheidung vorläufig gültig – und Sie vermeiden mögliche Nachteile.
Zusätzlich besteht in vielen Fällen eine Schutzfrist: Eine Herabstufung darf nicht rückwirkend erfolgen und muss mit einer angemessenen Frist angekündigt werden, damit Betroffene genügend Zeit haben, rechtliche Schritte einzuleiten.
Hinweis vom Anwalt für Sozialrecht: Achten Sie darauf, ob in Ihrem Bescheid die Formulierung „Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung“ enthalten ist.
In diesem Fall sollten Sie unverzüglich rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte rechtzeitig zu sichern.
Anhörung vor Herabstufung
• Ihre Handlung: Stellungnahme einreichen, aktuelle ärztliche Unterlagen vorlegen
• Frist / Zeitraum: 4 Wochen
• Empfehlung vom Anwalt für Sozialrecht: Reichen Sie aktuelle Facharztberichte ein und widersprechen Sie medizinischen Fehleinschätzungen klar.
Bescheid über GdB-Herabstufung
• Ihre Handlung: Prüfung der Begründung und Vergleich mit alten Gutachten
• Frist / Zeitraum: Sofort nach Erhalt
• Empfehlung vom Anwalt für Sozialrecht: Achten Sie auf fehlende Nachweise oder pauschale Begründungen der Behörde.
Widerspruch
• Ihre Handlung: Schriftlich einlegen und Akteneinsicht beantragen
• Frist / Zeitraum: 1 Monat ab Zustellung
• Empfehlung vom Anwalt für Sozialrecht: Nutzen Sie die Akteneinsicht, um Beurteilungsfehler gezielt aufzudecken.
Widerspruchsverfahren
• Ihre Handlung: Nachweise ergänzen, Gegengutachten einreichen
• Frist / Zeitraum: Bis zur Entscheidung
• Empfehlung vom Anwalt für Sozialrecht: Lassen Sie den Widerspruch durch einen Fachanwalt formulieren, um Form- und Fristfehler zu vermeiden.
Klage beim Sozialgericht
• Ihre Handlung: Klage einreichen, Gutachten prüfen lassen
• Frist / Zeitraum: 6–18 Monate Verfahrensdauer
• Empfehlung vom Anwalt für Sozialrecht: Beantragen Sie Prozesskostenhilfe, falls erforderlich, Gerichtskosten fallen nicht an.
Rechtskraft & Schutzfrist
• Ihre Handlung: Entscheidung abwarten, ggf. neue ärztliche Unterlagen vorlegen
• Frist / Zeitraum: Nach Abschluss
• Empfehlung vom Anwalt für Sozialrecht: Prüfen Sie, ob die Behörde die aufschiebende Wirkung beachtet hat.
Eine Herabstufung ist nur zulässig, wenn sich Ihr Gesundheitszustand objektiv verbessert hat. Das Versorgungsamt muss dies durch neue medizinische Befunde belegen. Reine Vermutungen oder pauschale Formulierungen reichen rechtlich nicht aus.
Vor einer Herabstufung muss die Behörde Sie anhören. Innerhalb von etwa vier Wochen können Sie eine Stellungnahme mit aktuellen Arztberichten einreichen. Diese Anhörung ist Ihre Chance, die Entscheidung noch vor Erlass des Bescheids zu beeinflussen.
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, kann aber zunächst fristwahrend eingereicht und später begründet werden.
Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn die Herabstufung nicht ausreichend begründet oder medizinisch fehlerhaft ist.
Eine GdB-Herabstufung kann weitreichende Folgen haben – etwa den Verlust steuerlicher Vergünstigungen, des Kündigungsschutzes oder anderer Nachteilsausgleiche.
Wichtig ist, dass Sie frühzeitig reagieren: Bereits im Anhörungsverfahren können Sie aktiv Einfluss nehmen und mit einer gut begründeten Stellungnahme viele Fehler vermeiden.
Lassen Sie Ihren Fall prüfen, bevor der Bescheid rechtskräftig wird – das erhöht Ihre Chancen auf eine faire Bewertung erheblich.
Hinweis vom Anwalt für Sozialrecht: Frühzeitige Beratung zahlt sich aus – schon eine gut begründete Stellungnahme im Anhörungsverfahren kann entscheidend sein.