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Altersrente bei Schwerbehinderung

09.02.2026

Das Wichtigste in Kürze

Voraussetzungen für die Altersrente bei Schwerbehinderung

Die Rente ist möglich, wenn zum Rentenbeginn eine Schwerbehinderung (GdB 50) vorliegt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, je nach Fall zählt vor allem die Wartezeit.

Rentenbeginn und Abschläge

Ein früherer Rentenstart ist möglich, mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, maximal 10,8 Prozent, je nachdem wie früh die Rente beginnt.

Antrag und Nachweise für die Altersrente bei Schwerbehinderung

Wichtig ist, dass der GdB 50 zum Rentenbeginn nachgewiesen ist; den Rentenantrag sollte man frühzeitig stellen und die Unterlagen so einreichen, dass der Rentenbeginn nicht an fehlenden Nachweisen scheitert.

Hinzuverdienst

Ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich möglich. Laut Artikel gelten seit 01.01.2023 keine festen Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten.

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Tipp vom Anwalt: Die Altersrente bei Schwerbehinderung ist oft leichter zugänglich – vorausgesetzt, die Schwerbehinderung (GdB von mind. 50) ist rechtzeitig anerkannt. Genau dabei unterstützen wir.

Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Sonderform der gesetzlichen Altersrente. Sie ermöglicht es, bis zu fünf Jahre früher in Rente zu gehen – unter erleichterten Bedingungen.

Voraussetzungen:

  • Schwerbehinderung - GdB von mindestens 50
  • 35 Versicherungsjahre (Wartezeit)
  • Erreichen der jeweiligen Altersgrenze

Wichtig: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn bereits vorliegen – nicht erst danach. Läuft eine Befristung nach Eintritt in die Rente aus, hat das keinen Einfluss den früheren Renteneintritt.

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Vorteile der Altersrente bei Schwerbehinderung

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet Betroffenen die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen früher in den Ruhestand zu gehen – mit weniger finanziellen Einbußen und ohne aufwendige medizinische Prüfverfahren:

  • Frühzeitiger Renteneintritt: je nach Geburtsjahr bereits ab 62 Jahren
  • Geringere Rentenabschläge: maximal 10,8 Prozent
  • Keine medizinische Leistungsprüfung wie bei der Erwerbsminderungsrente
  • Seit 2023: unbegrenzter Hinzuverdienst möglich
  • Rechtsgrundlage: § 236a SGB VI
Tipp vom Anwalt: Reichen Sie den Rentenantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ein. Eine rückwirkende Zahlung ist nur dann möglich.

Übersicht: Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Viele Menschen suchen gezielt nach einer klaren Tabelle zur Altersrente bei Schwerbehinderung. In der folgenden Übersicht sehen Sie auf einen Blick, ab wann Sie – je nach Geburtsjahr – in Rente gehen können: mit und ohne Abschläge.

Geburtsjahr 1952–1957 (mit Vertrauensschutz)

  • Abschlagsfrei: ab 63 Jahren
  • Mit Abschlägen: ab 60 Jahren

Geburtsjahr 1958

  • Abschlagsfrei: ab 64 Jahren
  • Mit Abschlägen: ab 61 Jahren

Geburtsjahr 1959

  • Abschlagsfrei: ab 64 Jahren und 2 Monaten
  • Mit Abschlägen: ab 61 Jahren und 2 Monaten

Geburtsjahr 1960

  • Abschlagsfrei: ab 64 Jahren und 4 Monaten
  • Mit Abschlägen: ab 61 Jahren und 4 Monaten

Geburtsjahr 1961

  • Abschlagsfrei: ab 64 Jahren und 6 Monaten
  • Mit Abschlägen: ab 61 Jahren und 6 Monaten

Geburtsjahr 1962

  • Abschlagsfrei: ab 64 Jahren und 8 Monaten
  • Mit Abschlägen: ab 61 Jahren und 8 Monaten

Geburtsjahr 1963

  • Abschlagsfrei: ab 64 Jahren und 10 Monaten
  • Mit Abschlägen: ab 61 Jahren und 10 Monaten

Geburtsjahr ab 1964

  • Abschlagsfrei: ab 65 Jahren
  • Mit Abschlägen: ab 62 Jahren

Wichtig: Für Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung vor dem 01.01.2007 gelten Vertrauensschutzregelungen. In bestimmten Fällen ist eine abschlagsfreie Rente weiterhin bereits mit 63 Jahren möglich.

Vergleich: Altersrente bei Schwerbehinderung vs. Erwerbsminderungsrente

Altersrente bei Schwerbehinderung

  • Voraussetzungen:
    Anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) und mindestens 35 Beitragsjahre
  • Gesundheitsprüfung:
    Nicht erforderlich
  • Mindestalter:
    Je nach Geburtsjahr ab 62 bis 65 Jahren
  • Rentenhöhe:
    Volle Altersrente (ggf. mit Abschlägen)
  • Gesetzliche Grundlage:
    § 236a SGB VI

Erwerbsminderungsrente

  • Voraussetzungen:
    Leistungsfähigkeit von unter 6 Stunden täglich
  • Gesundheitsprüfung:
    Medizinisches Gutachten zwingend erforderlich
  • Zeitpunkt:
    Jederzeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich
  • Rentenhöhe:
    Teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente
  • Gesetzliche Grundlage:
    §§ 43 ff. SGB VI

Was passiert, wenn der GdB später unter 50 sinkt?

Viele sorgen sich, dass die Altersrente verloren geht, wenn der GdB nach Rentenbeginn wieder unter 50 fällt und Sie somit nicht mehr schwerbehindert sind. Das ist in der Regel unbegründet.

  • Die Rentenbewilligung bleibt bestehen.
  • Der GdB muss nur zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Wichtig: Wer seine Altersrente nach einer Unterbrechung erneut beantragen möchte, braucht jedoch wieder eine aktuelle Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50).

So beantragen Sie die Altersrente bei Schwerbehinderung

  1. Antrag auf Feststellung des GdB beim zuständigen Versorgungsamt
  2. Nachweis von mindestens 35 Jahren Wartezeit (Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten etc.)
  3. Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung
  4. Rentenbeginn strategisch wählen (ggf. mit Abschlägen)

Hinzuverdienst zur Altersrente?

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Das bedeutet:

  • Keine Einkommensgrenze
  • Kein Abzug bei der Rente
  • Gilt auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Kostenlose Erstprüfung durch spezialisierte GdB-Anwälte

Da ein großer Teil der GdB-Bescheide unvollständig oder fehlerhaft ist, empfiehlt es sich, den Bescheid zum GdB zu überprüfen. Unsere spezialisierten Anwälte bieten Ihnen:

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FAQ – Häufige Fragen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

In der Regel brauchen Sie eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) und die Wartezeit von 35 Jahren.

Ab wann kann ich damit in Rente gehen?

Das hängt vom Geburtsjahr ab. Je nach Jahrgang ist ein früherer Rentenbeginn möglich (z. B. „mit Abschlägen“ früher, „abschlagsfrei“ später).

Wie hoch sind die Abschläge, wenn ich früher gehe?

Bei dieser Rentenart sind die Abschläge begrenzt, im Artikel wird ein Maximum von 10,8 % genannt.

Muss die Schwerbehinderung schon beim Rentenbeginn vorliegen?

Ja. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn anerkannt ist. Wenn eine Befristung später ausläuft oder der GdB später sinkt, bleibt die Rentenbewilligung in der Regel bestehen.

Darf ich neben der Altersrente noch dazuverdienen?

Ja. Seit 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben, also ohne feste Grenze.

Fazit

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen früheren Renteneintritt, abhängig vom Geburtsjahr und ggf. mit Abschlägen. Entscheidend ist, dass der GdB von mindestens 50 rechtzeitig vor Rentenbeginn anerkannt ist und die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind.

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Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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