Die Rente ist möglich, wenn zum Rentenbeginn eine Schwerbehinderung (GdB 50) vorliegt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, je nach Fall zählt vor allem die Wartezeit.
Ein früherer Rentenstart ist möglich, mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat, maximal 10,8 Prozent, je nachdem wie früh die Rente beginnt.
Wichtig ist, dass der GdB 50 zum Rentenbeginn nachgewiesen ist; den Rentenantrag sollte man frühzeitig stellen und die Unterlagen so einreichen, dass der Rentenbeginn nicht an fehlenden Nachweisen scheitert.
Ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich möglich. Laut Artikel gelten seit 01.01.2023 keine festen Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten.
Tipp vom Anwalt: Die Altersrente bei Schwerbehinderung ist oft leichter zugänglich – vorausgesetzt, die Schwerbehinderung (GdB von mind. 50) ist rechtzeitig anerkannt. Genau dabei unterstützen wir.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Sonderform der gesetzlichen Altersrente. Sie ermöglicht es, bis zu fünf Jahre früher in Rente zu gehen – unter erleichterten Bedingungen.
Voraussetzungen:
Wichtig: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn bereits vorliegen – nicht erst danach. Läuft eine Befristung nach Eintritt in die Rente aus, hat das keinen Einfluss den früheren Renteneintritt.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet Betroffenen die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen früher in den Ruhestand zu gehen – mit weniger finanziellen Einbußen und ohne aufwendige medizinische Prüfverfahren:
Tipp vom Anwalt: Reichen Sie den Rentenantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ein. Eine rückwirkende Zahlung ist nur dann möglich.
Viele Menschen suchen gezielt nach einer klaren Tabelle zur Altersrente bei Schwerbehinderung. In der folgenden Übersicht sehen Sie auf einen Blick, ab wann Sie – je nach Geburtsjahr – in Rente gehen können: mit und ohne Abschläge.
Geburtsjahr 1952–1957 (mit Vertrauensschutz)
Geburtsjahr 1958
Geburtsjahr 1959
Geburtsjahr 1960
Geburtsjahr 1961
Geburtsjahr 1962
Geburtsjahr 1963
Geburtsjahr ab 1964
Wichtig: Für Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung vor dem 01.01.2007 gelten Vertrauensschutzregelungen. In bestimmten Fällen ist eine abschlagsfreie Rente weiterhin bereits mit 63 Jahren möglich.
Altersrente bei Schwerbehinderung
Erwerbsminderungsrente
Viele sorgen sich, dass die Altersrente verloren geht, wenn der GdB nach Rentenbeginn wieder unter 50 fällt und Sie somit nicht mehr schwerbehindert sind. Das ist in der Regel unbegründet.
Wichtig: Wer seine Altersrente nach einer Unterbrechung erneut beantragen möchte, braucht jedoch wieder eine aktuelle Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50).
Seit dem 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Das bedeutet:
Da ein großer Teil der GdB-Bescheide unvollständig oder fehlerhaft ist, empfiehlt es sich, den Bescheid zum GdB zu überprüfen. Unsere spezialisierten Anwälte bieten Ihnen:
In der Regel brauchen Sie eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) und die Wartezeit von 35 Jahren.
Das hängt vom Geburtsjahr ab. Je nach Jahrgang ist ein früherer Rentenbeginn möglich (z. B. „mit Abschlägen“ früher, „abschlagsfrei“ später).
Bei dieser Rentenart sind die Abschläge begrenzt, im Artikel wird ein Maximum von 10,8 % genannt.
Ja. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn anerkannt ist. Wenn eine Befristung später ausläuft oder der GdB später sinkt, bleibt die Rentenbewilligung in der Regel bestehen.
Ja. Seit 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben, also ohne feste Grenze.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen früheren Renteneintritt, abhängig vom Geburtsjahr und ggf. mit Abschlägen. Entscheidend ist, dass der GdB von mindestens 50 rechtzeitig vor Rentenbeginn anerkannt ist und die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind.