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Der große Ratgeber zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen

60 jähriges Paar prüft Dokumente zur Altersrente bei Schwerbehinderung

Rente mit Schwerbehindertenausweis? Ja – unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 - sogenannte Schwerbehinderung - oder mehr früher und oft mit weniger Abschlägen in Rente gehen. Diese Sonderform nennt sich „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ – und ist für viele Betroffene ein echter Vorteil.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige: von den Voraussetzungen über häufige Missverständnisse bis zu praktischen Tipps unserer GdB-Anwälte.

Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Sonderform der gesetzlichen Altersrente. Sie ermöglicht es, bis zu fünf Jahre früher in Rente zu gehen – unter erleichterten Bedingungen.

Voraussetzungen:

  • Schwerbehinderung - GdB von mindestens 50
  • 35 Versicherungsjahre (Wartezeit)
  • Erreichen der jeweiligen Altersgrenze

Wichtig: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn bereits vorliegen – nicht erst danach. Läuft eine Befristung nach Eintritt in die Rente aus, hat das keinen Einfluss den früheren Renteneintritt.

Vorteile der Altersrente bei Schwerbehinderung

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet Betroffenen die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen früher in den Ruhestand zu gehen – mit weniger finanziellen Einbußen und ohne aufwendige medizinische Prüfverfahren:

  • Frühzeitiger Renteneintritt: je nach Geburtsjahr bereits ab 62 Jahren
  • Geringere Rentenabschläge: maximal 10,8 Prozent
  • Keine medizinische Leistungsprüfung wie bei der Erwerbsminderungsrente
  • Seit 2023: unbegrenzter Hinzuverdienst möglich
  • Rechtsgrundlage: § 236a SGB VI

Übersichtliche Tabelle: Wann kann ich mit Schwerbehinderung in Rente gehen?

Viele Menschen suchen gezielt nach einer klaren Tabelle zur Altersrente bei Schwerbehinderung. In der folgenden Übersicht sehen Sie auf einen Blick, ab wann Sie – je nach Geburtsjahr – in Rente gehen können: mit und ohne Abschläge.

Geburtsjahr
Abschlagsfreie Rente ab
Rente mit Abschlägen ab
1952–1957 (mit Vertrauensschutz)
63 Jahre
60 Jahre
1958
64 Jahre 0 Monate
61 Jahre 0 Monate
1959
64 Jahre 2 Monate
61 Jahre 2 Monate
1960
64 Jahre 4 Monate
61 Jahre 4 Monate
1961
64 Jahre 6 Monate
61 Jahre 6 Monate
1962
64 Jahre 8 Monate
61 Jahre 8 Monate
1963
64 Jahre 10 Monate
61 Jahre 10 Monate
Ab 1964
65 Jahre
62 Jahre

Wichtig: Für Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung vor dem 01.01.2007 gelten Vertrauensschutzregelungen. In bestimmten Fällen ist eine abschlagsfreie Rente weiterhin bereits mit 63 Jahren möglich.

Altersrente oder Erwerbsminderungsrente – was ist der Unterschied?

Merkmal
Altersrente bei Schwerbehinderung
Erwerbsminderungsrente
Vorraussetzungen
Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) und 35 Beitragsjahre
Leistungsfähigkeit unter 6 Std./Tag
Gesundheitsprüfung
Nicht erforderlich
Medizinisches Gutachten zwingend
Mindestalter
ab 62 / 65 Jahren
jederzeit vor Regelaltersgrenze möglich
Rentenhöhe
Volle Altersrente (ggf. mit Abschlägen)
Teilweise oder volle Rente
Gesetzliche Grundlage
§ 236a SGB VI
§§ 43 ff. SGB VI
Merkmal
Altersrente bei GdB50
EM-Rente
Vorraus-setzungen
GdB ≥ 50 und 35 Beitragsjahre
Leistungs-fähigkeit unter 6 Std./Tag
Gesundheits-prüfung
Nicht erforderlich
Medizinisches Gutachten zwingend
Mindestalter
ab 62 / 65 Jahren
jederzeit vor Regelalters-grenze möglich
Rentenhöhe
Volle Altersrente (ggf. mit Abschlägen)
Teilweise oder volle Rente
Gesetzliche Grundlage
§ 236a SGB VI
§§ 43 ff. SGB VI

Tipp vom Anwalt: Die Altersrente bei Schwerbehinderung ist oft leichter zugänglich – vorausgesetzt, die Schwerbehinderung (GdB von mind. 50) ist rechtzeitig anerkannt. Genau dabei unterstützen wir.

Was passiert, wenn der GdB später unter 50 sinkt?

Viele sorgen sich, dass die Altersrente verloren geht, wenn der GdB nach Rentenbeginn wieder unter 50 fällt und Sie somit nicht mehr schwerbehindert sind. Das ist in der Regel unbegründet.

  • Die Rentenbewilligung bleibt bestehen.
  • Der GdB muss nur zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Wichtig: Wer seine Altersrente nach einer Unterbrechung erneut beantragen möchte, braucht jedoch wieder eine aktuelle Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50).

So beantragen Sie die Altersrente bei Schwerbehinderung

  1. Antrag auf Feststellung des GdB beim zuständigen Versorgungsamt
  2. Nachweis von mindestens 35 Jahren Wartezeit (Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten etc.)
  3. Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung
  4. Rentenbeginn strategisch wählen (ggf. mit Abschlägen)

Tipp vom Anwalt: Reichen Sie den Rentenantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn ein. Eine rückwirkende Zahlung ist nur dann möglich.

Hinzuverdienst zur Altersrente? Ja – ohne Grenzen

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Das bedeutet:

  • Keine Einkommensgrenze
  • Kein Abzug bei der Rente
  • Gilt auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Unterstützung bei zu niedrigem GdB – Widerspruch und Klage

Viele Anträge auf Schwerbehinderung werden zu niedrig eingestuft oder abgelehnt – und dadurch bleibt die Altersrente mit Sonderregeln unerreichbar.

Unsere spezialisierten Anwälte helfen dabei, den Grad der Behinderung und die Schwerbehinderung rechtlich durchzusetzen.

Unsere Unterstützung:

  • Kostenlose Erstprüfung Ihres Bescheids
  • Formulierung und Einlegung des Widerspruchs
  • Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht

Wichtig: Nur mit einem GdB von mindestens 50 (sog. Schwerbehinderung) haben Sie Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Kostenlose Erstprüfung durch spezialisierte GdB-Anwälte

Da ein großer Teil der GdB-Bescheide unvollständig oder fehlerhaft ist, empfiehlt es sich, den Bescheid zum GdB zu überprüfen. Unsere spezialisierten Anwälte bieten Ihnen:

  • Kostenlose Ersteinschätzung: unverbindliche Prüfung Ihrer Erfolgsaussichten
  • Transparente & faire Preise: keine versteckten Gebühren, klare Kommunikation
  • Schnelle Prüfung ohne Risiko: zeitnahe Rückmeldung und fundierte Bewertung Ihres Falls

Tipp vom Anwalt: Warten Sie nicht zu lang, insbesondere wenn bereits ein negativer oder zu niedriger Bescheid vorliegt. Die Widerspruchs- und Klagefristen sind meist kurz – eine zeitnahe Anwaltseinschaltung kann entscheidend sein.

Frühzeitige Rente mit Schwerbehinderung – aber nur mit richtigem GdB

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bietet große Vorteile – vom früheren Rentenbeginn bis hin zum unbegrenzten Hinzuverdienst. Entscheidend ist jedoch, dass der GdB von mindestens 50 rechtzeitig anerkannt wurde.

Ein zu niedriger Bescheid kann Ihre Ansprüche blockieren – hier lohnt sich juristische Unterstützung Im Kampf für die Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung.

Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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